Tennisclubs Deggingen e.V.

Neufassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.März 2014


    
    
§ 1 - Name und Sitz
    
1. Der Verein trägt den Namen Tennisclub Deggingen e.V.
    
2. Der Verein hat seinen Sitz in Deggingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen/Steige eingetragen
    
3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die  Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
    
    
§ 2 - Zweck des Vereins
    
1. Vereinszweck ist die Förderung des Tennissports. Dies wird verwirklicht durch ein breites Angebot an Aktivitäten und Veranstaltungen für Mitglieder aller Altersgruppen, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche.
    
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Vereinsausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern  eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschliessen.
    
    
§ 3 - Mitgliedschaft
    
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
    
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss in seinen Sitzungen mit 2/3 tel Mehrheit der jeweils anwesenden Ausschussmitglieder. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
    
    
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Schriftführer. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
    
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    
    
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
    
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüssse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
    
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dabei ist insbesondere die Spiel- und Platzordnung zu beachten.
    
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere die Mitteilung von Anschriftenänderungen, Änderungen der Bankverbindung oder persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
    
    
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
    
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
    Zu bezahlen sind:
    
    a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
    b) ein Jahresbeitrag
    c) einen Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunden gemäß Arbeitsdienstordnung.
    
2. Die zu zahlenden Beiträge werden von der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese Beiträge gelten jeweils für ein Kalenderjahr und sind 14 Tage nach nach der Mitgliederversammlung zur Zahlung fällig
    
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
    
    
§ 6 - Änderung und Beendigung der Mitgliedschaft
    
1. Änderungen des Mitgliedsstatus und die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des Kalenderjahres.
    
    
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses in einer Ausschusssitzung, bei der mindestens 2/3 tel der Ausschussmitglieder anwesend msein müssen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

    a) grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen  oder Beschlüsse des Vereins
    b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    c) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz vorheriger zweimaliger Mahnung
    
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss wird dem Mitglied mit einer Fristsetzung von 8 Tagen Gelegenheit gegeben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vereinsausschuss zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss wird schriftlich begründet und dem Mitglied bekannt gemacht. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann das Mitglied mit einer Frist von weiteren 8 Tagen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung ist dann innerhalb eines Monats vom Vorstand einzuberufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
    
    
§ 7 - Organe des Vereins
    
1. Die Organe des Vereins sind:
    
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Vereinsausschuss
    
    
§ 8 - Vorstand
    
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden
    
    a) Vorsitzende (r) für Verwaltung und Finanzen
    b) Vorsitzende (r) für Öffentlichkeitsarbeit
    c) Vorsitzende (r) für Sport
    
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    
3. Jedes Jahr wird ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in der Reihenfolge Verwaltung und Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Sport gewählt.
    
4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
   
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Vorbereitung und Aufstellung der Jahresberichte und des Haushaltsplans
    - Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Vereinsausschusses
    - Vertretung des Vereins in den regionalen und überregionalen kommunalen und sportlichen Gremien und Organen
    
    
§ 9 - Vereinsausschuss
    
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
    
    a) den drei Vorsitzenden
    b) dem (der) Schriftführer(in)
    c) dem (der) Jugendwart(in)
    d) dem (der) Vergnügungswart(in)
    e) dem (der) Vermögenswart(in)
    f) dem (der) Beisitzer(in) für Öffentlichkeitsarbeit
    g) dem (der) Beisitzer(in) für Sport
    
2. Die Ausschussverantwortlichen nach Buchstabe c-f können sich durch Einbindung weiterer Mitglieder zu einem Unterausschuss ergänzen.
    
3. Die Ausschussmitglieder, außer den Vorsitzenden, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
    
    -  in Jahren mit ungerader Jahreszahl Vermögenswart(in), Beisitzer(in) für Sport und Beisitzer(in) für Öffentlichkeitsarbeit
       
    -  in Jahren mit gerader Jahreszahl Schriftführer(in), Vergnügungswart(in) und Jugendwart(in)
    
Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, kann der Vereinsausschuss für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
    
4. Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:
    
    - Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens
    - Beschlussfassung über die sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
    - Beschlussfassung über die erforderlichen Vorschriften und Ordnungen zur Nutzung der Platzanlage, der Vereinsräumlichkeiten und zum Ablauf des Spielbetriebs
    - Beschlussfassung über Neuaufnahme, Statusänderung und Kündigung von Mitgliedern
    
5. Der Vereinsausschuss tritt auf Einladung eines der Vorsitzenden zusammen.
    
6. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmenmehrheit der Vorsitzenden.
    
    
§ 10 - Mitgliederversammlung
    
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder der Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
    
2. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und muss mindestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugestellt sein.
    
3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden.
    
4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitglieder, alle passiven Mitglieder und alle Ehrenmitglieder.
    
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
     
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der (die) Schriftführer(in) Protokoll, das vom Vorstand und dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
    
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
   - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
   - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
   - Entlastung des Vorstands
   - Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses
   - Wahl der Kassenprüfer/-innen
   - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten
   - Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
   - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    
    
§ 11 - Kassenprüfer/-in
    
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer/-innen werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
    
2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege sachlich und rechnerisch überprüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
    
    
§ 12 - Vereinsauflösung
    
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 tel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere   Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
    
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
    
4. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde Deggingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    
   
§13 - In-Kraft-Treten
    
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. März 2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 10. März 1995. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.